§1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1. Der Verein wurde am 1. Januar 1949 in Dreieichenhain gegründet und führt den Namen „VEREIN DER HUNDEFREUNDE DREIEICHENHAIN E.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Dreieich/Dreieichenhain und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Langen/Hessen am 23.01.1964 unter der Nr. 247 eingetragen worden.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
1. Ziele des Vereins sind die Förderung einer artgerechten und sinnvollen Ausbildung von Hunden, die Verbreitung des Hundesports, die Förderung junger Menschen beim Sport mit dem Hund und des Tierschutzes bezüglich Haltung, Pflege und Ausbildung von Hunden.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) eine regelmäßige sportliche Arbeit mit den Hunden durch die Mitglieder unter
Anleitung der Ausbilder des Vereins,
b) die Ausbildung von Sport- (wie Agility, Obedience, Flyball), Begleit- Schutz- und
Fährtenhunden sowie
c) die Durchführung von Übungen, Leistungsprüfungen, Wettkämpfen, Ausstellungen, Informations- und Freizeitveranstaltungen,
d) die Aufklärung der Mitglieder über die artgerechte Haltung von Tieren, besonders von Hunden und tierschutzrelevanten Ausbildungsmethoden.
§3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung innerhalb der Grenzen des §3 Nr. 26a EStG im Jahr erhalten.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
3. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung zur Ausübung der Mitgliederrechte. Diese gelten nur persönlich für das eingetragene Mitglied; sie sind nicht übertragbar oder vererblich.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung und der Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie des anteiligen Jahresmitgliedsbeitrags.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Wahrung einer Austrittsfrist von einem Monat,
b) Tod des Mitglieds,
c) Ausschluss aus dem Verein und
d) Streichung von der Mitgliederliste.
7. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen wichtige Vereinsinteressen handelt, ein durch sie gebotenes Handeln unterlässt oder gegen die Vereinsdisziplin grob oder nachhaltig verstößt. Der Vorstand, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein, kann die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins vorläufig untersagen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
8. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können nach Setzung einer Nachfrist und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§5 Beiträge und Gebühren
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
2. Der Verein erhebt folgende Beiträge und Gebühren:
a) einmalige Aufnahmegebühr,
b) Jahresmitgliedsbeitrag und
c) Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden.
3. Jedes aktive Mitglied hat im Kalenderjahr 15 Arbeitsstunden zu leisten. Als aktiv gilt ein Mitglied, wenn es dreimal im Jahr am Training teilgenommen hat.
4. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen darüber hinaus Umlagen beschließen.
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treten zur Mitgliederversammlung zusammen. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen. Die Jahreshauptversammlung hat einmal im Jahr spätestens bis Ende April stattzufinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zwischenzeitlich vom Vorstand auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen von mindestens 15 % aller Mitglieder einberufen werden.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss sämtlichen Mitgliedern rechtzeitig schriftlich unter Angaben der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Eine durch Rundschreiben erfolgte Einladung ist rechtzeitig, wenn das Rundschreiben mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an die zuletzt bekannten Anschriften der Mitglieder abgesandt worden ist.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei einem Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit ist eine Wahl zu wiederholen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn von den anfänglich erschienen Mitgliedern nur noch weniger als die Hälfte anwesend ist.
5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stellvertretung ist unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer.
7. Auf Vorschlag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands, welcher der Versammlung den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat.
8. Der Vorstand beschließt eine Platzordnung. Diese enthält Bestimmungen über alle Angelegenheiten, die einer allgemeinen, dauernden Regelung bedürfen und gemäß BGB nicht durch die Satzung geregelt werden müssen.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
2. Der ehrenamtlich tätige Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (seinem Stellvertreter),
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem/n Ausbildungsleiter/n der aktuell angebotenen Sportbereichen,
f) dem Pressewart und
g) dem/n Beisitzer/n.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vom Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit suspendiert werden. Über die endgültige Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragen. Im Falle des Ausscheidens von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des dritten Vorstandsmitglieds die Neuwahl vorzunehmen.
5. Wird die satzungsgemäße Entlastung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung als Vorstandsmitglied abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit.
§8 Kassenprüfer
1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die an der Führung der sonstigen Vereinsgeschäfte nicht beteiligt sein dürfen.
2. Die beiden Kassenprüfer dürfen das Amt nicht länger als vier Jahre bekleiden. Ihre Amtszeit soll sich überschneiden.
3. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Vereinsjahres die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis in schriftlicher Form niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist entweder auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen oder rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zuzustellen
§9 Beurkundung und Bekanntgabe der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden und durch den jeweiligen Sitzungs- und Versammlungsleiter sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied, in der Regel durch den Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
§10 Jugendgruppe
1. Jugendliche Mitglieder können innerhalb des Vereins eine Jugendgruppe bilden, für die eine Leitung zu wählen ist.
2. Die eigenen Veranstaltungen der Jungendgruppe des Vereins ist das Einvernehmen mit dem Jugendwart herbeizuführen.
§11 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand 26.10.2015